§1
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Elbvideo (nachfolgend
"Produzent") und dem Auftraggeber über die Erstellung von
Video-, Film- und Medienproduktionen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers
gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
§2
Vertragsschluss
Ein
Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung
zustande. Grundlage ist das individuell erstellte Angebot mit
Leistungsbeschreibung und Festpreisvereinbarung.
§3
Leistungen
Der
Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Änderungs- oder
Zusatzwünsche nach Vertragsschluss können zu Mehrkosten führen und werden
gesondert vereinbart.
§4
Preise und Kleinunternehmerregelung
Alle
Preise sind Festpreise gemäß individueller Vereinbarung.
Der Produzent ist Kleinunternehmer gemäß
§19 UStG — es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Als
unverbindliche Orientierung kann eine veröffentlichte Preistabelle mit
Beispielprojekten dienen.
§5
Zahlungsbedingungen
Sofern
nicht anders vereinbart:
Auftragspauschale
in Höhe von 15 % des vereinbarten Festpreises.
Restzahlung
nach Abnahme und vor Auslieferung des Endprodukts
Bei
Zahlungsverzug kann die Auslieferung bis zum vollständigen Zahlungseingang
zurückgehalten werden. Für Werbe-, Image- und Produktfilme gilt § 11.
§6
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der
Auftraggeber stellt alle zur Produktion erforderlichen Inhalte, Informationen,
Genehmigungen und Rechte rechtzeitig zur Verfügung. Verzögerungen, die durch
fehlende Mitwirkung entstehen, gehen nicht zulasten des Produzenten.
Der
Auftraggeber ist verantwortlich für:
·
Drehgenehmigungen
·
Persönlichkeitsrechte
gefilmter Personen
·
Marken-
und Eigentumsrechte sichtbarer Objekte
§7
Nutzungsrechte und Rohmaterial
Der
Auftraggeber erhält Nutzungsrechte ausschließlich am fertig ausgelieferten
Endprodukt im vertraglich vereinbarten Umfang.
Rohmaterial,
Projektdateien und unbearbeitete Aufnahmen verbleiben im Eigentum des
Produzenten.
Ein Anspruch
auf Herausgabe von Rohmaterial besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich vereinbart.
Der
Produzent darf Rohmaterial für andere Projekte verwenden, sofern keine
Rückschlüsse auf den ursprünglichen Auftraggeber möglich sind (z.
B. kein Firmenname, keine eindeutig identifizierbaren Objekte, keine
geschützten Inhalte).
§8
Mediennutzungseinschränkung (TV & Radio
Das
erstellte Produkt darf weder vollständig noch auszugsweise im Fernsehen oder
Radio verwendet oder ausgestrahlt werden, sofern keine gesonderte schriftliche
Lizenzvereinbarung vorliegt.
§9
Musik- und Medienlizenzen
Im
Projekt verwendete Musik, Sounds oder Stockmedien werden ausschließlich für den
jeweiligen Auftraggeber und das konkrete Projekt lizenziert.
Eine
Weitergabe, Wiederverwendung oder separate Nutzung durch Dritte ist nicht
gestattet. Der Auftraggeber erhält keine übertragbaren Musikrechte.
§10
Entwurf, Layoutversion und Abnahme
Der
Auftraggeber erhält eine Vorabversion (Layout-/Previewversion) zur Prüfung.
Diese kann mit Wasserzeichen versehen sein.
Nach
Präsentation erklärt der Auftraggeber die Freigabe oder nennt Änderungswünsche
im vereinbarten Rahmen der Korrekturschleifen.
Mit
Freigabe gilt das Projekt als abgenommen.
§11
Sonderregelung Abnahmeverpflichtung
Für
Werbe-, Image- und Produktfilme besteht keine Abnahmeverpflichtung bei maximal einer
Korrekturschleifen. Kommt trotz vereinbarter Korrekturschleifen keine für den
Auftraggeber zufriedenstellende Version zustande oder lehnt der Auftraggeber
die Abnahme endgültig ab, ist lediglich eine Auftragspauschale in Höhe von 15 %
des vereinbarten Festpreises fällig. Werden weitere Korrekturschleifen
gefordert, entfällt diese Sonderreglung. Weitere Änderungen werden nach Aufwand
berechnet (siehe auch § 12).
Diese
Sonderregelung gilt nicht für Eventdokumentationen (z.B Hochzeitsfilme,
Firmenfeiern usw.).
§12 Korrekturen
Im
Festpreis enthalten ist eine Korrekturschleife. Weitere Änderungen werden nach
Aufwand berechnet.
§13
Referenznutzung
Der
Produzent darf das fertige Projekt sowie Auszüge daraus zu Eigenwerbezwecken
(Website, Portfolio, Showreel, Social Media) verwenden, sofern der Auftraggeber
nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
§14
Termine und höhere Gewalt
Produktions-
und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich zugesichert
wurden. Verzögerungen durch höhere Gewalt, Krankheit, Technikdefekte oder
behördliche Einschränkungen berechtigen nicht zu Schadensersatzforderungen.
§15
Haftung
Der
Produzent haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Datenverlust
wird nur gehaftet, wenn eine Sicherung grob fahrlässig unterlassen wurde. Die
Haftung ist der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
§16
Archivierung
Projektdateien
und Rohdaten werden ohne besondere Vereinbarung nur für 90 Tage nach
Projektabschluss gespeichert. Danach kann eine Löschung erfolgen.
§17
Schlussbestimmungen
Sollten
einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen unberührt. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hamburg.